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Landgericht Dortmund, 2 O 114/08

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 114/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:1023.2O114.08.00
 
Leitsätze:

Der Anspruch auf die Invaliditätsleistung wird fällig, wenn der Versicherer das bedingungsgemäß vorgesehene Anerkenntnis über seine Leistungspflicht nicht abgibt.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.812,28 €

(i. W. zweiundzwanzigtausendachthundertzwölf 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01.03.2008

sowie ab März 2008 eine monatliche, sich ab dem 01.01.2009 jährlich um 2 % erhöhende Unfallrente in Höhe von 1.105,88 € (i. W. eintausendeinhundertfünf 88/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab jedem 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2008 zu zahlen.

Der weiter gehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 70.559,72 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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