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Landgericht Dortmund, 16 O 134/08

Datum:
18.12.2008
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
III. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 134/08
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2008:1218.16O134.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs durch eine Wettbewerbshandlung den Telefon- und Internettarif „Call & Surf Comfort“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen unter Hinweis auf eine Preisreduzierung und/oder Angabe eines zuvor verlangten höheren Preises, sofern dieser vormals geltende Preis länger als 5 Monate vor dieser Werbung nicht verlangt worden ist, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 689,90 € (i. W.: sechshundertneunundachtzig 90/100 Euro) Abmahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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