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Landgericht Dortmund, 8 O 68/06

Datum:
12.12.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 68/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:1212.8O68.06.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.960,15 € (i.W.: dreizehntausendneunhundert-sechzig 15/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 10.508,15 € seit dem 13.01.2006 sowie auf weitere 3.452,00 € seit dem 06.12.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die den vorstehenden Betrag übersteigenden Mängelkosten zur Beseitigung folgender Mängel an dem Objekt W-Straße # in L zu tragen:

- Bodenabdichtung Küche, Flur und Vorratskeller;

- Außenabdichtung im Bereich des Heizungsraumes.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger in Höhe von 419,80 € von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte X in L freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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