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Landgericht Dortmund, 4 S 134/06

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 134/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0322.4S134.06.00
 
Schlagworte:
Fortdauer der Betriebsgefahr
Normen:
BGB § 823; StVG § 7
Leitsätze:

Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild, ist er bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zur Verkehrssicherung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Mit der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer aber davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden. so dass der innere Zusammenhang mit der Betriebsgefahr nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.09.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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