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Landgericht Dortmund, 2 O 97/07

Datum:
28.06.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 97/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0628.2O97.07.00
 
Normen:
ARB 94 § 3 Abs. 1 d aa
Leitsätze:

Der Ausschluss nach § 3 Abs.1 d aa ARB 94 erfasst das Erwerbsrisiko beim Kauf von zu Bauzwecken bestimmten Grundstücken schlechthin. Es kommt nicht darauf an, ob sich bei der Rechtswahrnehmung das typische Baurisiko verwirklicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 6.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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