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1. Die Schadensfallkündigungsklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 (a) AUB 61 ist wirksam
2. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer Unfallversicherung beträgt
10 % der Höchstleistungssumme
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem
Streitwert von 52.531,20 € (i. W. zweiundfünfzigtausendfünfhun-
derteinunddreißig 20/100 Euro) die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger zu 2) unterhält seit 1950 bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 61, in die die Klägerin zu 1) als Versicherte einbezogen ist. Die Versicherungssumme bei Invalidität beträgt für beide je 175.104,00 € mit Progression 50 %. Nach zwei Unfällen des Klägers zu 2) im Jahre 2006 regulierte die Beklagte die Versicherungsansprüche mit rund 13.000,00 € und nahm die Leistungserbringung zum Anlass, den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 24.04.2006 zum 26.05.2006 gegenüber dem Kläger zu 2) gemäß § 7 II 2 (a) AUB 61 zu kündigen.
3Die Kläger halten die Kündigung für unwirksam. Sie begründen ihre Auffassung mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer unbegrenzten Kündigungsmöglichkeit in der Krankentagegeldversicherung und meinen, dass diese Entscheidung auf die Unfallversicherung übertragbar sei, weil die Unfallversicherung ebenfalls ein Tagegeld für den Fall unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit verspreche und die soziale Funktion der Unfallsversicherung mit derjenigen der Krankentagegeldversicherung vergleichbar sei. Zudem müsse die Versicherungswirtschaft das durch ein hohes Alter bedingte Unfallrisiko tragen, ohne dass sich dem der Versicherer durch Kündigung entziehen könne. Die Klägerin zu 1) als Versicherte, habe ohnehin keine Leistungen erhalten, so dass ihr gegenüber ein Kündigungsgrund überhaupt nicht vorliege.
4Die Kläger beantragen,
5festzustellen, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages über die Unfallversicherung ########/#/#/## vom 24.04.2006 zum 26.05.2006 unwirksam ist.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie hält die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit für wirksam und bezieht sich dazu auf die einmütige Meinung in Rechtssprechung und Literatur.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist unbegründet.
12Da das vereinbarte Kündigungsrecht nicht an ein bestimmtes Alter der versicherten Personen geknüpft ist, war die Beklagte befugt, anlässlich ihrer Leistungserbringung aus den letzten Schadensfällen den Vertrag zu kündigen, auch wenn dieser bereits 1950 geschlossen wurde und damit eine ungewöhnlich lange Laufzeit hatte. Rechtsgründe stehen dem jedenfalls nicht entgegen.
14Entgegen der Auffassung der Kläger entfaltete die Kündigung Wirkung auch zu Lasten der mitversicherten Klägerin zu 1). Auch wenn diese selbst keinen Versicherungsfall erlitten und deshalb in ihrer Person keinen Grund für die Schadensfallkündigung geliefert hat, ist sie durch die Kündigung des zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrages betroffen. Eine dem § 178 h Abs. 5 VVG in der Krankenversicherung bestehende Regelung, wonach der Versicherer die Kündigung auf einzelne Personen des Versicherungsvertrages beschränken kann, findet keine Entsprechung in den gesetzlichen Vorschriften zur Unfallversicherung oder den AUB 61, woraus wiederum deutlich wird, dass der soziale Schutzzweck der privaten Krankenversicherung weit höher wiegt als der Zweck der Unfallversicherung.
15Die Klage musste somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
16Den Streitwert hat die Kammer entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung nicht aus der 42-fachen Monatsprämie für die Unfallversicherung berechnet. Eine solche entsprechend §§ 3, 9 ZPO vorgenommene Streitwertberechnung hat der BGH für den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens einer Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung zugelassen (BGH Versicherungsrecht 2000, 1430 / 1431; Versicherungsrecht 2001, 492 / 493). Für die Unfallversicherung schließt sich die Kammer dem BGH NJW-RR 1992, 608 und OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006 – 5 W 44/06 – veröffentlich unter www.NRWE.de - an, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Fortbestand einer Unfallversicherung mit 10 % der Höchstleistungssumme berechnet, die für jede der Kläger unter Berücksichtigung der 50 prozentigen Progression zu berechnen ist.