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Landgericht Dortmund, 2 O 425/06

Datum:
22.03.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 425/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0322.2O425.06.00
 
Normen:
AUB 61 § 7 Abs. 2 Nr. 2 a
Leitsätze:

1. Die Schadensfallkündigungsklausel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 (a) AUB 61 ist wirksam

2. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer Unfallversicherung beträgt

10 % der Höchstleistungssumme

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem

Streitwert von 52.531,20 € (i. W. zweiundfünfzigtausendfünfhun-

derteinunddreißig 20/100 Euro) die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

 
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