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Landgericht Dortmund, 2 O 379/07

Datum:
06.12.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 O 379/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:1206.2O379.07.00
 
Schlagworte:
Aussetzung
Normen:
ZPO § 149
Leitsätze:

Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).

 
Tenor:

wird das Gesuch der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entschei-

dung des gegen sie vor dem Amtsgericht Dortmund geführten Strafverfahrens

auszusetzen, zurückgewiesen.

 
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