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Landgericht Dortmund, 2 O 314/06

Datum:
01.02.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 314/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0201.2O314.06.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzversicherung; private Unfallversicherung
Normen:
ARB 94 § 28
Leitsätze:

Bei dem Streit um Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung handelt es sich um eine Interessenwahrnehmung im privaten Bereich des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherung, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verunfallt.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Schadensfall vom 22.12.2005 Schaden-Nr. ########## Rechtsschutz im Hinblick auf die vom Kläger unter dem 22.06.2006 beim Landgericht Münster eingereichte Klage auf Unfallversicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Nr. ############## bedingungsgemäß zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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