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Landgericht Dortmund, 2 O 209/07

Datum:
27.09.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 209/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0927.2O209.07.00
 
Normen:
§§ 5, 15 a, 166, 178 VVG
Leitsätze:

Regeln die Parteien eines Lebensversicherungsvertrages in den Versicherungsbedingungen die Vereinbarung eines Bezugsrechtes durch Antrag und Annahme, wird der Anwendungsbereich des § 5 VVG auch für die Bezugsrechtsbestimmung eröffnet, so dass ein (unwiderrufliches) Bezugsrecht dann auch durch unveränderte Annahme eines dahin gehenden Antrags entstehen kann, § 5 Abs. 3 VVG.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.687,55 € (in Worten: achtundsechzigtausendsechshundertsiebenundachtzig 55/100 Eu-ro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 14.07.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins Nr. ######### zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streit-wert von 68.687,55 € mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; dieser trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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