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Landgericht Dortmund, 2 O 157/05

Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 157/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0125.2O157.05.00
 
Schlagworte:
Versicherungsfähigkeit, Geisteskrankheit, Nervenleiden
Normen:
AUB 61 § 5 Abs. 1 und 2
Leitsätze:

§ 5 Abs. 1 AUB 61 ist unwirksam, soweit der Wegfall der Versicherungsfähigkeit und damit das Erlöschen des Versicherungsschutzes nach § 5 Abs. 2 an Geisteskrankheit oder ein schweres Nervenleiden der versicherten Person geknüpft wird.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Unfallversicherung des Klägers

bei der Beklagten mit der Versicherungs-Nr. ###########

zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und nicht aufgelöst

worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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