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Landgericht Dortmund, 22 O 8/07

Datum:
01.08.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 8/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0801.22O8.07.00
 
Normen:
BGB 199 n.F. , BGB 217 n.F. , BGB 197 n.F.
Leitsätze:

Zum Verjährungsbeginn bei einem der Höhe nach noch in der Entwicklung befindlichen Schadensersatzanspruch, der auf Freistellung gerichtet ist ( nach neuem Recht )

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zu 1/2 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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