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Landgericht Dortmund, 22 O 71/07

Datum:
12.12.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 71/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:1212.22O71.07.00
 
Normen:
MB/KK § 5 Abs. 1 c), BGB §§ 823 ff
Leitsätze:

Beruft sich eine private Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auf den Leistungsausschluß des § 5 Abs. 1c) MB/KK, so stehen dem behandelden Arzt regelmäßig keine Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf der Erklärung des Ausschlusses gegen die Versicherung nach dem §§ 823ff zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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