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Landgericht Dortmund, 22 O 57/06

Datum:
10.01.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 57/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0110.22O57.06.00
 
Leitsätze:

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung ( Anschluß BGH NJW 1988, 2114; OLG Hamm MDR 2005, 1247).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 7.227,32 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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