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Landgericht Dortmund, 21 O 323/06

Datum:
23.02.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 323/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0223.21O323.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2005 und weitere 820, 15 € nebst Zinsen aus 820,15 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.01.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftig entstehenden , derzeit noch nicht absehbaren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10.07.2005 im Rahmen der Haftungshöchstbeträge gemäß § 37 LuftVG zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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