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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner ihre Versorgungsleitungen für Heizung und Warmwasser von den Versorgungseinrichtungen in dem Gebäude C-Straße 5 in L zu trennen und ihre Versorgungsleitungen aus dem Gebäude und vom Grundstück C-Straße 5 in L zu entfernen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C-Straße 5 in L, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Das vorgenannte Grundstück erwarben die Kläger mit notariellem Vertrag vom 22.03.2006. Das betreffende Grundbuch von L, Blatt ##### ist in Abteilung II frei von Lasten Dritter, auch Baulasten zugunsten Dritter bestehen nicht.
3Im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Hausverwalters stellten die Kläger fest, dass die in den Kellerräumen ihres Hauses befindlichen Versorgungseinrichtungen für Heizung und Warmwasser nicht nur ihr eigenes Mehrfamilienhaus, sondern auch die benachbarten Grundstücke C-Straße 1, 3, 7 und 9 mitversorgen. Der Versorgungsträger – Gemeinschaftsstattwerke C GSW – zieht die Kosten auch für die Gebäude C-Straße 1, 3, 7 und 9 von den Konten der Kläger als Eigentümer der Versorgungseinrichtung ein. Die GSW ist nicht bereit, die Leitungen zu trennen, sondern besteht bis zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf der Fortführung des Status Quo. Der Eigentümer des Mehrfamilienhauses C-Straße 9 ist inzwischen in Insolvenz gefallen, gleichwohl werden die Versorgungskosten von den Konten der Kläger eingezogen.
4Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2006 ließen die Kläger die Eigentümer der Grundstücke C-Straße 1, 3, 7 und 9 auffordern, bis zum 26.09.2006 für eine eigene Versorgung ihrer Gebäude Sorge zu tragen. Dieses Ansinnen lehnten die Beklagten ebenso wie die übrigen Mitbenutzer der Versorgungseinrichtungen ab.
5Die Kläger beantragen,
6wie erkannt.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist begründet.
12Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Trennung und Entfernung ihrer Versorgungsleitungen aus dem Haus der Kläger (§ 1004 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB).
13Die Kläger sind nicht – mehr – verpflichtet, die Verbindung ihrer Versorgungseinrichtungen mit dem Haus der Beklagten zu dulden. Schriftliche Vereinbarungen über eine derartige Verpflichtung bestehen ebenso wenig, wie entsprechende dingliche Rechte oder Baulasten. Bei Erwerb des Hauses durch die Kläger bestand – wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben – hinsichtlich der gemeinsamen Versorgungseinrichtungen für Warmwasser und Heizung eine Gemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Allerdings kann jeder Teilhaber jeder Zeit die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen - § 749 BGB -. Von diesem Recht haben die Kläger im vorliegenden Fall vorprozessual Gebrauch gemacht, indem sie von den Beklagten und den übrigen Mitbenutzern ihrer Versorgungseinrichtungen entsprechende Unterlassung bzw. Beseitigung verlangten. Dieses Verlangen haben die Beklagten wie offensichtlich auch die übrigen Mitbenutzer der Versorgungseinrichtung abgelehnt. Die von den Klägern nunmehr erhobene Klage stellt eine Durchsetzung ihres Aufhebungsverlangens dar.
14Dafür, dass das Recht der Kläger, Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen sein könnte - § 749 Abs. 2 BGB – liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Im Übrigen würden die vom Kläger vorgetragenen und zwischen den Parteien unstreitigen Umstände (Einziehung der Kosten durch den Versorgungsträger von den Konten der Kläger, Auseinandersetzungen mit den Mietern der übrigen Benutzer im Fall des Auftretens technischer Defekte) die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB rechtfertigen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
16Streitwert: 6.000,00 €.