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Landgericht Dortmund, 16 O 209/06

Datum:
22.02.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
III. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 209/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:0222.16O209.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens jedoch zwei Jahre, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Patienten ohne hinreichenden Grund an die Firma E Optik zu verweisen, insbesondere wenn dies durch Plakatwerbung im Wartezimmer und/oder Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und/oder Aushändigung von Gutscheinen geschieht, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350,00 € bei E Optik 65,00 € angerechnet werden.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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