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Landgericht Dortmund, 11 S 129/07

Datum:
08.11.2007
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 129/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2007:1108.11S129.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 420 C 8713/06
Schlagworte:
Gesamtschuldnerausgleich; Kfz.-Haftpflicht; Anhänger; Anhängerversicherung
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 4; AKB § 10a
Leitsätze:

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs und der des Anhängers im Falle einer Drittschädigung erfolgt - jedenfalls bei Halteridentität - ausschließlich nach § 10a Abs. 1 AKB.

Die Frage, ob der Anhänger zur Betriebseinheit des Kraftfahrzeugs gehört, ist für den internen Gesamtschuldnerausgleich der Haftpflichtversicherungen untereinander ohne Belang.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

Dortmund vom 25.05.2007 (420 C 8713/06 R) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

 
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