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Landgericht Dortmund, 4 S 23/06

Datum:
28.09.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 23/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:0928.4S23.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 121 C 10149/05
Schlagworte:
Eigenschäden
Normen:
StVG § 8 Abs. 2
Leitsätze:

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein anderes, eigenes geschädigt, so ist der Schädiger nicht Verletzter im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG, wenn ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft und das geschädigte Kraftfahrzeug nur zufällig in den Schadensbereich gelangt ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.02.2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.269,77 € (i.W.: zweitausendzweihundertneunundsechzig 77/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 2.130,16 € seit dem 02.10.2003 und aus

139,61 € seit dem 16.03.2006 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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