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Landgericht Dortmund, 2 S 49/05

Datum:
29.06.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 49/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:0629.2S49.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 127 C 1145/03
Normen:
MK/KK §§ 1 Abs.2), 4 Abs.4)
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.2005

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.302,90 €

- i. B.: dreitausenddreihundertzwei 90/100 Euro – nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

Basiszinssatz auf 1.773,02 € seit dem 04. Juni 2002 und

1.529,88 € seit dem 16. Juli 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage

abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die

Nebeninterventionen entstandenen Kosten trägt die Beklagte

nach einem Streitwert von 3.305,20 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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