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Landgericht Dortmund, 2 O 59/06

Datum:
19.10.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 59/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:1019.2O59.06.00
 
Normen:
VVG § 39 Abs. 1 und 2
Leitsätze:

Der Versicherer ist nicht nach § 39 Abs. 2 VVG wegen Zahlungsrückstandes des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Mahnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser sich bei unverschuldeter Säumnis seinen Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit durch nachträgliche Zahlung erhalten kann.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Brandschaden vom 19. August 2005 (###########) zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 44.932,12 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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