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Auf den Antrag der Beteiligten v. 20.12.2005 wird die
Vergütung für den Sachverständigen unter Zuordnung zur
Honorargruppe 6 auf 75,--€ festgesetzt.
Gründe:
2Auf Antrag der Beteiligten v. 20.12.05 war die Vergütung für den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen gem. § 4 Abs. 1 JVEG festzusetzen. Diese Festsetzung hat die Kammer gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG getroffen, weil die beauftragte Leistung des Sachverständigen – Erstattung eines Schlüsselgutachtens zu Kfz-Schlüsseln wegen der auf die Anzahl von Schließbewegungen hindeutenden Spuren – keiner der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Honorargruppen zugewiesen ist.
3ebenfalls hochwissenschaftliche und sehr spezielle Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt werden und teilweise aufwändige Versuche unternommen werden müssen. Diese Leistung hat der Gesetzgeber in die Honorargruppe 6 eingeordnet, so dass die Kammer die ihrer Auffassung nach von den Leistungsmerkmalen annähernd vergleichbare Tätigkeit des Schlüsselgutachters ebenfalls der Honorargruppe 6 zuordnet. Der Einwand der Beteiligten, dass der Sachverständige bei außergerichtlicher Tätigkeit einen Stundensatz von 130 EUR abrechnet, führt nicht dazu, die Tätigkeit der höchsten Honorarstufe 10 (Stundensatz 95 EUR) zuzuordnen. Denn eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorarstufe des § 9 Abs. 1 JVEG ausschließlich nach der Höhe des außergerichtlich verlangten Stundensatzes liefe auf eine gebundene Entscheidung hinaus. Das wäre mit dem Wortlaut von § 9 Abs 1 Satz 3 JVEG nicht vereinbar, der nach Feststellung der Höhe der für außergerichtliche Tätigkeit verlangten Vergütung nur "unter Berücksichtigung" der so festgestellten Vergütung in einem zweiten Schritt eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe nach billigem Ermessen verlangt. Dem stehen auch nicht die Gesetzesmaterialien entgegen, wonach, - etwas missverständlich - "maßgebendes Kriterium für die Zuordnung" die außergerichtlich vereinbarte Vergütung sein soll (vgl. BT-Dr. 15/1971 S. 181f.). Käme es nämlich allein auf den außergerichtlich verlangten Stundensatz an, bedürfte es keiner Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe mehr. Vielmehr könnten dann die in der Tabelle gem. § 9 I 1 JVEG aufgeführten Stundensätze direkt angewandt werden ( OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 392, OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 359).