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Landgericht Dortmund, 2 O 270/06

Datum:
14.12.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 270/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:1214.2O270.06.00
 
Leitsätze:

Dem VR ist es in der Unfallversicherung auch dann nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist für die Einholung des ärztlichen Invaliditätsattestes gem. § 8 II (1) AUB 61 zu berufen,wenn er nach Fristablauf zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens dem VN nur geringfügig belastende Untersuchungen zumutet und danach die Zahlung einer Invaliditätsleistung ablehnt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 286.323,46 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

 
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