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Landgericht Dortmund, 2 O 268/05

Datum:
01.06.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 268/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:0601.2O268.05.00
 
Normen:
VVG §§ 149, 152, 156 Abs. 2; StVG § 7; PfVersG § 3 Nr. 1, 8; AKB §§ 1, 10
Leitsätze:

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer selbst dann Anspruch auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz seines Versicherers haben (Deckungsprozess), wenn im Haftpflichtprozess die Klage des Geschädigten gegen den Versicherer abgewiesen wurde, der Versicherungsnehmer aber (durch Versäumnisurteil) zum Schadensersatz verurteilt worden ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Kläger von der gegen ihn gerichteten Forderung

des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 5.110,55 € ( i. W.

fünftausendeinhundertzehn 55/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 aus

dem zweiten Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal , AZ:

1 O 262/04, freizustellen,

2. den Kläger von der Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen in

Höhe von 401,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2005, aus dem Kostenfestsetzungs-

beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 28.02.2005, AZ: 1 O 262/04,

freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.511,91 €

die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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