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Landgericht Dortmund, 2 O 212/06

Datum:
18.07.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 212/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:0718.2O212.06.00
 
Schlagworte:
Zeckenbiss, Infektion, Meningitis
Normen:
AUB 94 § 2 II (3)
Leitsätze:

Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Meningitis unterfällt dem Ausschlusstatbestand des § 2 II (3) AUB 94.

Der Leistungsauschluss in Ziff. 5.2.4.1 AUB 99 enthält lediglich eine Klarstellung der bisherigen Auslegung älter AUB und steht der Annahme eines Ausschlusses nach den AUB 94 nicht entgegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Nach einem Streitwert von 536.856,48 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-

läufig vollstreckbar.

 
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