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Landgericht Dortmund, 2 O 122/06

Datum:
28.09.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 122/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:0928.2O122.06.00
 
Schlagworte:
Bewusstseinsstörung; Ausschluss
Normen:
AUB 94 § 2 I (1)
Leitsätze:

Zu den Anforderungen des Ausschlusses in § 2 I (1) AUB 94: In der privaten Unfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte im Rahmen einer alkoholbedingten Flucht dadurch eine Verletzung erleidet, dass sich nach seinem Halt aus der gezogenen und entsicherten Schusswaffe eines Polizeibeamten ein Schuss löst.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem

Streitwert von 48.314,67 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

 
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