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Landgericht Dortmund, 2 O 117/06

Datum:
19.10.2006
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 117/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2006:1019.2O117.06.00
 
Normen:
VVG § 12 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Das Schriftformerfordernis für das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs. 3 VVG ist gewahrt, wenn dem Ablehnungsschreiben auf einem Beiblatt nicht unterschriebene "Besondere Hinweise" mit der Belehrung über die Rechtsfolge der Versäumung der Klagefrist beigefügt sind, sofern im Ablehnungsschreiben auf die Anlage Bezug genommen wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 416.048,88 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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