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Landgericht Dortmund, 4 O 25/03

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 25/03
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:1020.4O25.03.00
 
Schlagworte:
Ärztlicher Behandlungsfehler bei Fettabsaugung
Normen:
BGB §§ 823, 847
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.076,00 € (i.W.: achttausendsechsundsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind, aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 09. November 2001 bis zum 08. April 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 48 % und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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