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Landgericht Dortmund, 3 O 548/04

Datum:
23.11.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 548/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:1123.3O548.04.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.645,29 € (i.W.: dreißigtausendsechshundertfünfundvierzig 29/100 Euro) nebst 8,05 % Zinsen auf 23.390,01 € seit dem 18.09.2004 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 6.255,28 € seit dem 12.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120 % abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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