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Landgericht Dortmund, 3 O 170/04

Datum:
24.06.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 170/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0624.3O170.04.00
 
Tenor:

Die Beklagten zu 1. (T) und zu 4. (E GmbH) werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. jeweils

10.000,00 € (i.W. zehntausend Euro) nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 4.

verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2.

sämtliche weiteren Schäden, die ihnen infolge des Todes

des Kindes I entstehen werden, zu ersetzen,

soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und zu 4.

verpflichtet sind, den Klägern Schadensersatz durch

Entrichtung einer Geldrente zu leisten, sobald sie von

ihrem am 1.6.2003 verstorbenen Sohn Unterhalt hätten

verlangten können.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 83 % und die

Beklagten zu 1. und 4. 17 %. Von den außergerichtlichen

Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. und 4. 17 %.

Die Kläger tragen sämtliche außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu 2. und zu 3. sowie 2/3 der außergerichtlichen

Kosten der Beklagten zu 1. und zu 4. Im Übrigen tragen die

Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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