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Landgericht Dortmund, 2 T 1/06

Datum:
21.11.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 T 1/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:1121.2T1.06.00
 
Schlagworte:
Beschwerdefähigkeit einer Streitwertfestsetzung im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO
Normen:
ZPO § 495a
Leitsätze:

Die im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (entgegen LG München I,MDR 2001,713=NJW-RR 2002,425).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Verfahren nach § 495a ZPO anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.11.2005 wird

auf Kosten des Klägers nach einem Beschwerdewert von bis 600,00 € zurück-gewiesen.

 
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