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Landgericht Dortmund, 2 S 5/05

Datum:
01.09.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 5/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0901.2S5.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 121 C 11691/04
Schlagworte:
Infektion Zeckenbiss
Normen:
AUB 88 § 2 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:

Eine durch den Biss einer Zecke verursachte Infektion fällt unter den Leistungsausschluss nach § 2 II (3) AUB 88

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von 485,73 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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