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Landgericht Dortmund, 2 S 10/05

Datum:
01.09.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 10/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0901.2S10.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 121 C 10729/04
Schlagworte:
Arbeitsverhältniss Arbeits-Rechtsschutz
Normen:
ARB 2000 § 2 b
Leitsätze:

Der Leistungsanspruch gem § 2 b ARB 2000 setzt nicht voraus,dass objektiv ein Arbeitsverhältnis besteht.

Es genügt der schlüssige Vortrag eines Verstoßes im versicherten Bereich.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kostenpflichtig zurückgewie-sen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.092,00 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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