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Landgericht Dortmund, 2 O 70/04

Datum:
15.09.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 70/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0915.2O70.04.00
 
Schlagworte:
Sonderentgelt Fallpauschale
Leitsätze:

Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.Eine analoge Anwendung auf entsprechende Sachverhalte ist unzulässig.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.707,03 € (in Worten: sechstausendsiebenhundertsieben 03/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus 34.806,96 € für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 22.03.2004 sowie aus weiteren 6.707,03 € seit dem 23.03.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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