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Landgericht Dortmund, 2 O 375/03

Datum:
11.08.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 375/03
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0811.2O375.03.00
 
Normen:
AUB 95 § 2 Abs.IV, § 7 Abs.VI
Leitsätze:

§ 2 Abs. IV AUB 95 - Leistungsausschluss infolge psychischer Reaktionen, Todesfalleistung, Bergungskosten auf die Todesfalleistung nach § 7 Abs. VI AUB 95

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.646,79 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 06.09.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 4/5 die Beklagte

und 1/5 die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizu-

treibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung

durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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