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Landgericht Dortmund, 2 O 370/04

Datum:
27.01.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 370/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0127.2O370.04.00
 
Normen:
BeurkG § 16 Abs. 2
Leitsätze:

Stellt der Notar in der notariellen Urkunde die"weitgehende" Sprachunkundigkeit eines der Beteiligten fest, liegt darin die Feststellung (passiver) Sprachunkundigkeit, so dass die gesamte Urkunde nebst Anlagen übersetzt werden muss, um die Nichtigkeit der Beurkundung zu vermeiden.

 
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren notariellen

Urkunde des Notars I. in Dortmund vom 29.11.2003

- UR-Nr. ###/2003 – wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

2.435.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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