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Landgericht Dortmund, 2 O 251/05

Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 251/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:1020.2O251.05.00
 
Normen:
§§ 5,6,7 AHB
Leitsätze:

Aus § 7 Nr. 1 AHB folgt die Verpflichtung, dem Versicherer auch die gerichtliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Mitversicherten anzuzeigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 6.504,24 € die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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