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Landgericht Dortmund, 2 O 1/05

Datum:
15.12.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 1/05
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:1215.2O1.05.00
 
Normen:
AKB § 3 Nr. 2,4 ; VVG § 61
Leitsätze:

1) Zur Treuwidrigen Berufung auf das Abtretungsverbot aus § 3 AKB

2) Einnicken am Steuer als grobe Fahrlässigkeit, § 61 VVG

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem

Streitwert in Höhe von 10.880,00 € der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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