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Landgericht Dortmund, 2 O 148/04

Datum:
17.02.2005
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 148/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2005:0217.2O148.04.00
 
Normen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 1 AHB, Nr. 1 BBR
Leitsätze:

Der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gem. Nr. 1 BBR setzt voraus, dass sich ein Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung relevanten Fremdschaden erhöht. Daran fehlt es, wenn das Risiko seinerseits wegen eines Ausschlusses von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist (im Anschluss an BGH VersR 2004, 591).

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedin-gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der Kläger aus dem Schadenfall vom 24. August 2003 in Anspruch genommen wird und es um Schadensersatzansprüche geht, die durch die Verletzung des Herrn F entstanden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 8.000,-- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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