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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 13.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Mit Schriftsatz vom 3.12.2003 beantragte die Treuhänderin, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen.
5Der Schuldner hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.171€. eine Ehefrau verfügt über ein eigenes Einkommen in Höhe von 743,80 €.
6Mit Beschluss vom 3.3.2003 wies das Amtsgericht den Antrag, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners in voller Höhe unberücksichtigt zu lassen, zurück.
7Gegen diesen Beschluss legte die Treuhänderin Erinnerung ein.
8Mit Beschluss vom 30.3.2004 wurde der Beschluss vom 3.3.2003 abgeändert.
9Das Amtsgericht ordnete an, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners zu 79,12 % unberücksichtigt bleibe. Der pfändbare Betrage bestimme sich durch Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem pfändbaren Betrag ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und dem pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung von einer Unterhaltsberechtigten. Diesen Differenzbetrag erhalte zu 79,12 % die Treuhänderin und zu 20,88 % der Schuldner.
10Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner als sofortige Beschwerde auszulegende Gegenvorstellung. Er ist der Auffassung, dass seine Ehefrau voll zu berücksichtigen sei, weil das Einkommen der Ehefrau unter dem Freibetrag aus der Tabelle zu § 850c ZPO liege.
11II.
12Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
13Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde überhaupt statthaft ist. Nach § 6 I InsO ist die sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche Regelung fehlt jedoch in der Insolvenzordnung für Entscheidungen nach § 36 InsO.
14Hier ist aber zu berücksichtigen, dass das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 InsO über Fragen der Zwangsvollstreckung entscheidet.
15Da der Bundesgerichtshof für Fälle, in denen das Insolvenzgericht gem. § 89 InsO als Vollstreckungsgericht tätig wird, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO ausdrücklich als zulässig erachtet hat (BGH Urteil vom 5.2.2004 IX ZB 97/03), könnte auch hier die sofortige Beschwerde statthaft sein, weil das Insolvenzgericht bei der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 InsO ebenfalls vollstreckungsgerichtliche Aufgaben wahrnimmt.
16Letztlich ist diese Frage hier nicht abschließend zu klären, weil die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.
17Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 79,12 % unberücksichtigt bleibt, ist nicht zu beanstanden.
18Gem. § 36 Abs. InsO, 850c Abs. 4 ZPO kann das Insolvenzgericht in den Fällen, in denen der Schuldner einer Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person über ein eigenes Einkommen verfügt.
19Hier bezieht die Ehefrau des Schuldner ein monatliches Einkommen in Höhe von 743,80 €. Dieses liegt unter dem Freibetrag aus der Tabelle zu § 850c ZPO in Höhe von 939,99 €. Würde ihr Einkommen diesen Betrag übersteigen, wäre die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Umstritten sind die Fälle, in denen das Einkommen der Ehefrau den eigenen Bedarf nicht abdeckt.
20Soweit der Schuldner unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 5.2.2002 (ZVI 2002, 116) die Auffassung vertritt, dass in diesen Fällen die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Teil des Schuldnereinkommen voll zu berücksichtigen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
21Maßgebend für die nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ist die Abwägung der Gläubigerinteressen gegen die Interessen des Schuldners und der von ihm unterhaltenen Angehörigen.
22Zugunsten des Schuldners ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser seinem Ehepartner Unterhalt gewährt, weil das eigene Einkommen des Ehepartners nicht ausreicht, um den eigenen Bedarf zu decken. Deshalb wäre es unbillig, wenn der Ehegatte bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Schuldnereinkommens überhaupt nicht berücksichtigt würde. Auf der anderen Seite wird in der Tabelle zu § 850c ZPO nicht danach differenziert, ob der Unterhaltsberechtigte noch eigene Einkünfte hat und in welcher Höhe der Unterhaltsverpflichtete zusätzlich Unterhalt gewähren muss. Die volle Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung des pfändbaren Schuldnereinkommens wäre nicht interessengerecht, weil der Schuldner seinem mitverdienenden Ehegatten weniger Unterhalt zukommen lassen muss, als wenn dieser über keinerlei Einkünfte verfügte. Insoweit erscheint es angemessen und billig, wenn das Einkommen des Ehepartners zumindest teilweise Berücksichtigung findet. Dies entspricht auch der ständigen Kammerrechtsprechung (vgl. zB Beschluss vom 9.4.2001, 9 T 234/01 LG Dortmund).
23Den Freibetrag in Höhe von 939,99 € deckt hier die Ehefrau nur zu 79,12 % ab. Wenn das Amtsgericht dann die Ehefrau dementsprechend zu 79,12 % unberücksichtigt lässt, ist dies interessengerecht und von daher nicht zu beanstanden.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO, 12 ff. GKG.