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Landgericht Dortmund, 2 O 422/04

Datum:
10.03.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 422/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2004:0310.2O422.04.00
 
Schlagworte:
Obliegenheitsverletzung, Verschweigen von Vorschäden
Normen:
VVG § 6 Abs. 3i AKB §7
Leitsätze:

Wird in dem Formular der Diebstahls-Anzeige sowohl nach Vorschäden des entwendeten PKW gefragt als auch nach dem Zeitpunkt von deren ( ggf ) Beseitigung, so liegt ein Irrtum des Versicherungsnehmers dahin, nur unreparierte Vorschäden angeben zu müssen, fern

( Anschluß an OLG Hamm RvS 1998, 364 f ) .

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.021,38 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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