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Landgericht Dortmund, 1 T 5/04

Datum:
04.03.2004
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 5/04
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2004:0304.1T5.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 125 C 10656/03
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.1.2004 wird der Beschluss des

Amtsgerichts Dortmund vom 5.12.2003 (Aktenzeichen: 125 C 10656/03)

aufgehoben.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Verfahrens wer-

den den Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegen-

standswert von 300 bis 600 € .

 
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