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Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Angeklagten vom 16.12.2003
wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.12.2003 aufgeho-
ben.
Die dem Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund vom 28.07.2003 aus der Staatskasse zu erstat-
tenden Auslagen werden auf 450,08 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
26.08.2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen
des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 145,- EURO festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet
3Zu den aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu erstattenden
4Auslagen gehört auch die Gebühr nach §§ 84 Abs.2 Satz 1 Nr. 2, 83
5Abs.1 Nr.3 BRAGO. Ein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, der die vor-
6genannte Gebühr bei fehlender Verfahrensförderung durch den Verteidi-
7ger entfallen lässt, liegt hier nicht vor.
8Für die Anwendung der Vorschrift ist entscheidend, ob der von dem Ver-
9teidiger geleistete Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren
10in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht zu fördern. Auf dessen Ur-
11sachlichkeit für die Entscheidung des Gerichte kommt es hingegen nicht
12an.
13Von den im Laufe des Verfahrens eingegangenen Schreiben des Vertei-
14digers enthält zumindest der Schriftsatz vom 24.03.2003 materiell-
15rechtliche Erwägungen zum Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom
16Unfallort. Mit näherer Begründung wirft der Verteidiger darin die Frage auf,
17ob der Beschwerdeführer einen möglicherweise von ihm verursachten
18Unfall überhaupt bemerken konnte. Das gerade zu dieser Frage einge-
19holte Sachverständigengutachten führte zu keinem eindeutigen Ergebnis,
20woraufhin die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
21Damit liegt unabhängig davon, ob das Gericht auch ohne die Anregung
22des Verteidigers das Gutachten eingeholt hätte, mit den oben genannten
23Grundsätzen eine mitwirkende Förderung des Verfahrens vor.
24Auch die Tatsache, dass der o.g. Schriftsatz des Verteidigers während
25des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen die vorläufige Entziehung
26der Fahrerlaubnis einging und möglicherweise darauf bezogen war,
27rechtfertigt keine andere Entscheidung Er ist jedenfalls inhaltlich nicht nur
28dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen, sondern auf das gesamte Verfah-
29ren bezogen. Denn die Frage der Berechtigung der vorläufigen Fahrer-
30laubnisentziehung - zu entscheiden im Beschwerdeverfahren - hängt ent-
31scheidend vom Verdachtsgrad betreffend den Tatvorwurf der Unfallflucht
32ab, der Gegenstand des Verfahrens insgesamt ist. Vor diesem Hinter-
33grund betreffen entlastende Argumente der Verteidigung, auch wenn sie
34zeitlich dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind, zwangsläufig auch
35das Hauptverfahren und sind darin als vorgetragen anzusehen. Andern-
36falls wäre ein Verteidiger gezwungen, stets seine Argumentation aus dem
37Beschwerdeverfahren im oder für das Hauptverfahren zu wiederholen,
38was mit Blick auf die Prozessökonomie unsinnig erscheint.
39Aus dem Rahmen des daher über § 84 Abs.2 Satz 1 Nr.2 BRAGO anzu-
40wendenden § 83 Abs. 1 Nr.3 BRAGO steht dem Verteidiger die von ihm
41beantragte Mittelgebühr in Höhe von 355,- EURO zu, die nach den Kriteri-
42en des § 12 BRAGO nicht unbillig hoch erscheint.
43Zuzüglich der Fotokopiekosten von 18,- EURO. der Auslagenpauschale
44von 15,- EURO sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16% ergibt sich
45der beantragte und nunmehr festgesetzte Betrag von 450,08 EURO.
46Eine Verzinsung kann frühestens ab Rechtskraft des die Eröffnung des
47Hauptverfahrens ablehnenden Beschlusses, dem 26.08.2003, erfolgen
48Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
49Anwendung des § 467 StPO.