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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-
teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu
300,00 € auferlegt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-
4hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-
5lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche
6Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit
7den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden
8wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber
9nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit
10den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.
11Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche
12Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-
13gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn
14das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg
15MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35
16Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die
17Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des
18Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage
19und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-
20sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-
21genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der
22Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.