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Landgericht Dortmund, 8 S 9/03

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 9/03
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2003:1219.8S9.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 134 C 1381/02
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund

vom 13.05.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckba-

ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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