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Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.875,59 €
(i.W.dreitausendachthundertfünfundsiebzig59/100Euro)
nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 72 %
und das beklagte Land zu 28%.
Die Kosten des Teilvergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch
nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit
in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
2Der Kläger macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche
3und Schmerzensgeldansprüche geltend, nachdem er 21 Tage in Aus-
4lieferungshaft in Moskau aufgrund des internationalen Haftbefehls des
5Amtsgerichts Bochum verbracht hat.
6Die Staatsanwaltschaft Bochum führte unter dem Aktenzeichen ##gegen T ein Strafverfahren wegen Anlagebetrugs und Untreue.
7T war Inhaber der W Handelsfinanzanstalt, die sich in
8erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dennoch warb er
9neue Anleger mit hohen Zinsversprechen an, obwohl er wusste, dass er
10diese nicht würde einhalten können. Die Firma I wurde später von der Firma D mit Sitz in der Schweiz übernommen. Bezüglich der Gründung der D
11gibt es den Gründungs- und Verwaltungsauftrag des T an eine Firma Y AG vom 17.
12Februar 1994. In diesem Vertrag wird der Kläger als Verwaltungsratsmit-
13glied der Firma D genannt, der Vertrag wurde unter anderem für die
14Firma Y AG von dem Kläger unterzeichnet. Wegen der
15Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom
1610.06.2002 überreichten Gründungs- und Verwaltungsauftrag (Bl. 133 f.
17d.Ä.) verwiesen. Weitere Anschreiben an die Anleger erfolgten mit dem
18Briefkopf der Firma D und waren von einer nicht näher benannten
19Person unterzeichnet. Diese Unterschrift ist mit der des Klägers aus dem
20Gründungs- und Verwaltungsauftrag nicht identisch. Die Unterschrift, die
21nicht eindeutig lesbar ist, könnte für den Namen "N" stehen.
22Insoweit wird Bezug genommen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenseite
23vom 10.06.2002 überreichten Schreiben der Firma D (Bl. 125 f. d.A.).
24Am 13.12.1996 legte die Staatsanwaltschaft Bochum den Inhalt eines Ge-
25sprächs mit dem Beschuldigten T in einem Vermerk nieder. In die-
26sem Gespräch hatte der Beschuldigte T den Kläger belastet, indem
27er behauptete, der Kläger habe die Schreiben der Firma D an die An-
28leger unterzeichnet und abgesandt. Dabei sei dem Kläger bekannt gewe-
29sen, dass die D keine tatsächlichen Geschäfte betreibe, sondern
30lediglich eine Briefkastenfirma sei (Anlage B 3 zum Schriftsatz vom
3110.06.2002, Bl. 130 d.A.).
32Aufgrund dieser Angaben des Beschuldigten T leitete die Staats-
33anwaltschaft Bochum gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein.
34Nachdem gegen den Beschuldigten T am 09.09.1997 Anklage er-
35hoben wurde (Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 137 d.A.),
36verfügte die Staatsanwaltschaft am 16.09.1997 die Abtrennung des Ver-
37fahrens gegen den Kläger, dieses Verfahren erhielt nunmehr das Akten-
38zeichen #####.
39Da die Personalien des Klägers, der Schweizer Staatsbürger ist und auch
40In der Schweiz lebt, nicht bekannt waren, wurde das Verfahren gegen den
41Kläger zunächst gemäß § 205 StPO eingestellt.
42Am 28.11.1997 wurde der Angeklagte T wegen Betruges und Un-
43treue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verur-
44teilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 151 f. d.A.). Das
45Urteil wurde sofort rechtskräftig.
46Am 13.02.1998 nahm die Staatsanwaltschaft Bochum die Ermittlungen
47gegen den Kläger wieder auf und veranlasste die Prüfung der Personalien
48durch Interpol. ,
49Das Bundeskriminalamt übermittelte die Daten betreffend den Kläger am
5026.05.1998.
51Am 13.07.1998 beantragte die Staatsanwaltschaft Bochum, gegen den
52Kläger einen internationalen Haftbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht Bo-
53chum erließ den Haftbefehl am 24.07.1998. (Anlage K 10 zum Schriftsatz
54vom 11.04.2002, Bl. 94 ff. d.A.).
55Am 30.07.1998 wurde der Kläger in Moskau aufgrund dieses internatio-
56nalen Haftbefehls festgenommen und befand sich bis zum 19.08.1998 in
57Auslieferungshaft.
58Der Haftbefehl wurde an diesem Tag aufgehoben, nachdem zuvor am
5918.08.1998 eine förmliche Vernehmung des T statt gefunden hat.
60T hat dabei eingeräumt, die Unterschriften selbst unter die Schreiben der Firma D gesetzt zu haben.
61Das Verfahren gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft ge-
62mäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
63Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Bochum am 15.06.2000
64den Beschluss, in dem es feststellte, dass der Kläger für die erlittene rus-
65sische Auslieferungshaft vom 30.07.1999 bis zum 19.08.1999 nach dem
66StrEG zu entschädigen ist. Der Kläger meldete daraufhin seine Schäden
67bei der Staatsanwaltschaft an, dabei handelte es sich unter anderem um
68den Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 8.000,00 DM als
69Schmerzensgeld für die Freiheitsentziehung, um die Lohnfortzahlung des
70Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 18.025,00 DM sowie Dolmetscher-
71kosten. Außerdem machte der Kläger den Verdienstausfall seiner Tochter
72in Höhe von 11.250,00 DM geltend. Die Ansprüche der Tochter und des
73Arbeitgebers sind an den Kläger abgetreten worden.
74Mit Entscheidung vom 23.07.2001 sprach die Generalstaatsanwaltschaft
75dem Kläger unter anderem als Entschädigung für den immateriellen
76Schaden einen Betrag von 420,00 DM (20,00 DM x 21 Tage) und Vertei-
77digerkosten zu. Dagegen lehnte die Generalstaatsanwaltschaft den Ersatz
78der Dolmetscherkosten, der Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers
79sowie des Verdienstausfalls der Tochter als nicht erstattungsfähig ab
80(Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 42 f. d.A.).
81Mit der Klage macht der Kläger nunmehr das weitergehende Schmer-
82zensgeld, Dolmetscherkosten, Lohnfortzahlungskosten des Arbeitgebers
83sowie den Verdienstausfall seiner Tochter geltend.
84Der Kläger beruft sich dabei zum Einen auf § 7 StrEG, er hält die dort
85festgesetzte Entschädigungshöhe bezüglich des immateriellen Schadens
86für verfassungswidrig.
87Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass der Haftbefehlauf-
88grund der den damals den Justizbehörden vorliegenden Beweismittel.
89nicht hätte erlassen werden dürfen.
90Der Kläger meint, dass ihm ein höheres Schmerzensgeld zustehe, weil
91die Haftbedingungen in der russischen Auslieferungshaft unzumutbar ge-
92wesen seien. Er sei zunächst in einen Käfig gesperrt worden und sei
93später in einer Zelle untergebracht worden, die zeitweise mit 22 Personen
94belegt gewesen sei, obwohl nur 18 Betten vorhanden gewesen seien.
95Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten ge-
96rerchten tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Klägers, Bl. 17 f. d.A.,
97Bezug genommen.
98Er behauptet weiter, dass er im großen Umfang auf die Tätigkeit eines
99Dolmetschers angewiesen gewesen sei. Der Dolmetscher habe ihm ins-
100gesamt eine Rechnung über 7.000,00 US-$ ausgestellt.
101Der Kläger hält auch die Lohnfortzahlungskosten seines Arbeitgebers für
102die Zeit der Inhaftierung in Höhe von 18.025,00 DM für erstattungsfähig.
103Darüber hinaus habe die Tochter eine Aushilfsstelle als Lehrerin infolge
104der Inhaftierung des Klägers nicht antreten können, weil die Ehefrau und
105der geistig behinderte Sohn des Klägers aufgrund der außerordentlich
106belastenden Umstände die Unterstützung der Tochter benötigt hätten.
107Mit der Klage machte der Kläger neben den Lohnfortzahlungskosten und
108dem Verdienstausfall der Tochter das restliche Schmerzensgeld in Höhe
109von 7.580,00 DM sowie 2.000,00 US-$ = 4.400,00 DM als Teilbetrag der
110Dolmetscherkosten geltend.
111Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
112das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 41.255,00 DM
113nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
114Das beklagte Land hat beantragt,
115die Klage abzuweisen.
116In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2003 haben die Parteien einen
117Teilvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:
1181. Das beklagte Land zahlt an den Kläger zur Abgeltung dessen
119etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Dolmetscherkosten
1203.500,00 US-$ (i.W. dreitausendfünfhundert US-Dollar).
121Damit ist dieser Punkt in der Hauptsache erledigt.
1222. Die Kosten dieses Teilvergleichs sollen im Rahmen der Gesamt-
123kostenentscheidung gegeneinander aufgehoben werden.
124Im Übrigen nahmen die Parteien auf die ursprünglichgestellten Anträge
125Bezug. .
126Das beklagte Land bestreitet den geltend gemachten Schaden dem
127Grunde und der Höhe nach.
128Eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum oder des
129Amtsgerichts Bochum sei nach seiner Ansicht nicht gegeben, weil der
130Erlass des Haftbefehls im Bereich des Vertretbaren liege.
131Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien ge-
132wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
133Die Klageschrift ist am 08.01.2002 zugestellt worden.
134E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
135Die Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens nebst Zinsen ist be-
136gründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit nicht hinsicht-
137lich der Dolmetscherkosten erledigt.
138Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung ei-
139nes Schmerzensgeldes in der beantragten Höhe gemäß §§ 839, 847
140BGB, weil der Staatsanwaltschaft Bochum hier eine schuldhafte Amts-
141pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
142Grundsätzlich sind Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, wie der Antrag
143auf Erlass eines Haftbefehls, im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses
144nicht auf die Richtigkeit, sondern daraufhin zu überprüfen, ob sie vertret-
145bar sind (BGH NJW 1998, S. 751, 752; BGH NJW 2000, 2672, 2673). Im
146vorliegenden Fall war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gegen
147den Kläger den Erlass eines internationalen Haftbefehls zu beantragen,
148unvertretbar.
149Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls (§112 SIPO) la-
150gen offensichtlich nicht vor.
151Aufgrund des der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweismaterials
152konnte ein dringender Tatverdacht gegen den Kläger nicht begründet
153werden.
154Im Zeitpunkt des Haftbefehlsantrags existierte nämlich lediglich die
155Äußerung des Beschuldigten T, der Kläger habe im Rahmen des
156Anlagebetruges Schreiben an die Geschädigten selbst unterzeichnet.
157Dies rechtfertigte jedoch nicht den Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit
158groß war, dass der Kläger Täter oder Teilnehmer einer Straftat war.
159Hier war nämlich auf Seiten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen,
160dass der Zeuge T diese Angaben zu einem Zeitpunkt gemacht
161hatte, in dem sein eigenes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war.
162Zu einem solchen Zeitpunkt sind regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit
163der Angaben eines Beschuldigten angebracht, weil zu befürchten ist, dass
164ein Beschuldigter zu Unrecht Dritte belastet, um dadurch entweder die
165Schuld auch auf diese zu verteilen und damit seinen eigenen Beitrag zu
166den Straftaten zu reduzieren, oder weil der Beschuldigte sich durch die
167aktive Mitwirkung an der Aufklärung der Tat Vorteile bei der Strafzumes-
168sung verspricht. Besondere Vorsicht war hier deshalb geboten, weil die
169Angaben auch nicht im Rahmen einer förmlichen Vernehmung erfolgten.
170Darüber hinaus wurden die Angaben des Beschuldigten T auch
171nicht durch weitere Beweismittel erhärtet. Die Unterschriften, die der
172Kläger nach den Angaben des T auf den Schreiben der Firma D
173an Geschädigte geleistet haben soll, waren nämlich nicht mit der
174Unterschrift des Klägers identisch, von der feststand, dass er sie auch
175tatsächlich selbst geleistet hatte. Die Unterschrift auf dem Gründungs-
176und Verwaltungsauftrag vom 17. Februar 1994 unterscheidet sich deutlich
177von den anderen Unterschriften. Die schlichte Belastung des Klägers
178durch den Hauptverdächtigen T ohne weitere Überprüfung oder
179Bestätigung durch andere Beweismittel genügte nicht, den dringenden
180Tatverdacht gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Antrag auf Erlass
181eines Haftbefehls auf dieser Grundlage ohne erneute Vernehmung des
182T nach dessen rechtskräftiger Verurteilung, die zeitlich ohne
183Weiteres möglich gewesen wäre, war unvertretbar. Der Staatsanwalt-
184schaft Bochum ist soweit auch ein Verschulden zur Last zu legen, da die
185Umstände, die die Unvertretbarkeit der Maßnahme belegen, der
186Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des
187Akteninhalts bekannt waren.
188Da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht und der Kläger sich
189auch um die zügige Aufhebung des Haftbefehls mit Hilfe seines
190Verteidigers bemüht hat, haftet das beklagte Land gemäß § 839 BGB für
191die Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft Bochum. Gemäß § 847
192BGB ist dem Kläger auch der immaterielle Schaden zu ersetzen. Das
193Gericht hält das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe yon 8.000,00 DM
194= 4.090,34 € für angemessen. Dies entspricht einer Entschädigung
195von rund 195,00 € pro Tag. Zu berücksichtigen ist nämlich hier zu
196Gunsten des Klägers, dass die Haftbedingungen in Russland
197gerichtsbekannt nicht den Bedingungen entsprechen, die in Deutschland
198vorzufinden sind. So ist dem Gericht bekannt, dass dort die Unterbringung
199häufig in Großraumzellen mit schlechter Verpflegung und unter
200miserablen hygienischen Bedingungen erfolgt. Die Situation war für den
201Kläger auch deshalb besonders belastend, weil die Wahrnehmung seiner
202Rechte bereits aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der Unkenntnis
203des fremden Rechtssystems erschwert war. Danach hält das Gericht ein
204Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 DM gemäß § 287 ZPO für
205angemessen. Unter Berücksichtigung des von dem beklagten Landes
206bereits gezahlten Betrages in Höhe von 420,00 DM war dem Kläger noch
207ein Betrag in Höhe von 7.580,00 DM = 3.875,59 € nebst
208Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen.
209Die weitergehende Klage war dagegen abzuweisen, weil dem Kläger ein
210Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten und des Verdienstaus-
211falls seiner Tochter weder aus § 7 StrEG noch aus § 839 BGB zusteht.
212§ 7 StrEG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil nach diesem Ge-
213setz Ansprüche Dritter grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (D. Meier,,
214Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, § 2 Rdnr. 17).
215Es scheidet aber auch ein Anspruch aus § 839 BGB aus, weil die geltend
216gemachten Schäden nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden.
217Die hier durch die Staatsanwaltschaft verletzten Normen sollen den einer
218Straftat Verdächtigen vor unberechtigten Freiheitsentziehungen schützen,
219zu erstatten ist dann grundsätzlich der Schaden, der dem Verhafteten
220selbst entstanden ist. Nur mittelbar in deren Vermögen geschädigten
221Personen steht hingegen kein Ersatzanspruch zu. Dies gilt insbesondere
222für den Arbeitgeber, der in der Zeit der Freiheitsentziehung weiter Lohn
223zahlen musste (vgl. Palandt, Vorbemerkung vor§ 249 BGB, Rdnr. 109).
224Gleiches gilt auch hinsichtlich des Verdienstausfalls der Tochter.
225Zwar ist anerkannt, dass auch unterbestimmten Voraussetzungen Schä-
226den Dritter zu erstatten sind. Dazu gehören aber regelmäßig nur
227sogenannte Schockschäden oder solche Schäden, die in unmittelbarer
228Verbindung zum Geschädigtenstehen. Wenn aber hier die Tochter
229darauf verzichtet, eine Stelle anzutreten, um ihre Mutter und ihren Bruder
230zu unterstützen, fehlt die unmittelbare Verbindung zum Geschädigten. Es
231handelt sich um einen reinen Vermögensschaden der Tochter, der vom
232Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.
233Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
234Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage
235in §709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.