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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Im
3September 1995 erwarben sie eine Eigentumswohnung zum Preis von 144.100,- DM
4in D als Kapitalanlage. Der Kauf wurde durch ein Vorausdarlehen der C -
5Bank (jetzt: T), diese vertreten durch die Beklagte, verbunden mit zwei Bau-
6sparverträgen finanziert. Inzwischen hat die T ihre Ansprüche im Zusammenhang
7mit dem Darlehensvertrag an die Beklagte abgetreten (Abtretungsurkunde vom
830.10.2002, Bl. 92 d.A.).
9Als Kreditsicherheit bestellten die Kläger der Beklagten in der im Klageantrag näher
10beschriebenen Urkunde eine Grundschuld in Höhe von 170.000 DM. Gleichzeitig
11übernahmen sie die persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und
12unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei den notariell beurkundeten
13Erklärungen zur Grundschuldbestellung wurden die Kläger durch eine Notariatsse-
14kretärin vertreten. Diese hatten die Kläger in § 18 des notariellen Kaufvertrages un-
15ter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt,
16"sie bei der Bestellung von Grundpfandrechten auch in vollstreckbarer Form
17zu vertreten (...) und den Käufer dabei auch persönlich zu verpflichten, insbe-
18sondere ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermö-
19gen zu unterwerfen."
20Der Darlehensvertrag nahm hinsichtlich der Kreditsicherheiten Bezug auf Ziffer 11
21der "Schuldurkunde", die für Darlehensverträge der Beklagten vorformulierte Bedin-
22gungen enthielt. Nach Ziffer 11 b) dient die Grundschuld der Sicherung aller gegen-
23wärtigen und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kläger aus jedem
24Rechtsgrund.
25Nachdem die Kläger ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr
26nachkamen, kündigte die Beklagte das Darlehen und stellte es zur sofortigen Rück-
27zahlung fällig.
28Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 30.09.2002 den Widerruf des Darlehens
29nach § 1 l HWiG.
30Sie behaupten, der Immobilienkauf einschließlich der Finanzierungsverträge sei
31durch den Anlagevermittler C2 in der Privatwohnung der Kläger ange-
32bahnt worden. Dort habe er eine detaillierte Selbstauskunft über die Vermögensver-
33hältnisse der Kläger erstellt und das Anlagemodell vorgestellt. Die Verträge seien
34dann später gleichfalls in der Privatwohnung der Kläger unterzeichnet worden. Zur
35Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vertreten sie die
36Ansicht, dass die vorliegende Vollmacht eine persönliche Haftungsübernahme nicht
37decke. Des weiteren behaupten sie, dass das Darlehen nicht von der T, son-
38dern der Beklagten ausgezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund vertreten sie die
39Auffassung, dass der T deshalb nie Darlehensrückzahlungsansprüche, die
40sie an die Beklagte hätte abtreten können, zugestanden hätten.
41Die Kläger sind des weiteren der Auffassung, die Beklagte hafte ihnen gegenüber
42aus Verschulden bei Vertragsschluss. Sie behaupten Verflechtungen zwischen der
43Beklagten und der I - Gruppe, die die Geschäfte vermittelt hat. Fer-
44ner habe die Beklagte Kenntnis von der Überschuldung der Mieteinnahmegemein-
45schaften gehabt und hätte die Kläger über Vor- und Nachteile der gewählten Finan-
46zierungsform aufklären müssen. Wegen der Einzelheiten zu diesem Komplex wird
47auf die Schriftsätze vom 23.01.2003 (Bl. 247 ff. d.A.) und 30.01.2003
48(Bl. 226 ff. d.A.) Bezug genommen.
49Die Kläger beantragen,
50die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars T2,
51I 2, vom 15.11.1995, UR-Nr 3585/95, für unzulässig zu erklären, so-
52weit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld
53übernommen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird.
54Die Beklagte beantragt,
55die Klage abzuweisen.
56Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
57die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte
5883.442,84 EU R nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
59seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
60Die Kläger beantragen,
61die Hilfswiderklage abzuweisen.
62Die Beklagte behauptet, die T habe das Darlehen ausgezahlt, im Übrigen
63vertritt sie die Ansicht, dass den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ein-
64wendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zustünden. Für den Fall, dass das
65Gericht der Klage stattgebe, bestünde der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte
66Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewech-
68selten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2003
69Bezug genommen.
70Entscheidunqsqründe
71Die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 795, 797 II, 767 ZPO ist zulässig, aber un-
72begründet. Den Klägern stehen keine Einwendungen gegen den vollstreckbaren An-
73spruch zu.
74Die Kläger haben in der notariellen Grundschuldurkunde die persönlichen Haftung in
75Höhe des Grundschuldbetrages übernommen und sich der sofortigen Zwangsvoll-
76streckung unterworfen. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstrak-
77tes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) dar, aus dem die Beklagte nach § 794 Nr. 5
78ZPO vollstrecken kann. Die persönliche Haftungsübernahme teilt allerdings den Si-
79cherungszweck der Grundschuld (Palandt-Bassenge, § -1191, Rdnr. 2). Sie unterliegt den gleichen Beschränkungen wie die Geltendmachung der Grundschuld. Die Kläger können also alle Einwendungen aus der Sicherungsabrede,
80insbesondere das
81teilweise oder vollständige Erlöschen der gesicherten Forderung, geltend machen.
82Solche Einwendungen stehen den Klägern im Ergebnis indes nicht zu.
83Die Kläger haben die persönliche Haftung wirksam übernommen, insbesondere
84fehlte es entgegen ihrer Ansicht nicht an der dafür erforderlichen Bevollmächtigung.
85Die Vollmacht in §18 des Kaufvertrages bezieht sich auf die sofortige Zwangsvoll-
86streckungsunterwerfung in das "persönliche Vermögen". Die sofortige Zwangsvoll-
87streckung sollte demnach nicht lediglich aus einer Grundschuld in das erworbene
88Grundeigentum, sondern darüber hinaus auch in das übrige Vermögen erfolgen.
89Dies wird nach jahrzehntelanger Praxis üblicherweise dadurch erreicht, dass der
90Schuldnerzusätzlich zur Grundschuld die persönliche Haftung übernimmt. Der
91Gläubiger wird nicht unangemessen benachteiligt, weil er der Vollstreckung aus dem
92Schuldanerkenntnis sämtliche Einwendungen aus der Sicherungsabrede entgegen-
93halten kann, die Vollstreckung also vom Bestehen der gesicherten Forderung ab-
94hängt. Dass dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage erfolgen muss, ist in der
95Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet, die von der Voll-
96macht ausdrücklich erfasst wird. Aus diesen Gründen verstößt eine formularmäßige
97Vollmacht, die eine derartige Unterwerfungserklärung enthält, auch nicht gegen § 3
98AGBG (BGH NJW 2003, 885, 886).
99Die Kläger können keine Einwendungen aus der Sicherungsabrede geltend machen,
100weil der Beklagten eine durch die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis gesi-
101cherte Forderung in der geltend gemachten Höhe zusteht.
102Es kann zunächst dahin gestellt bleiben, wer den Darlehensbetrag ausgezahlt hat.
103Soweit die Kläger behaupten, die T habe die Darlehenssumme nicht aus-
104gezahlt, und deshalb meinen, diese habe keinen Darlehensrückzahlungsanspruch
105erworben, so dass die Abtretung des Anspruchs an die Beklagte ins Leere ginge,
106trägt ihr Vortrag diese Auffassung nicht. Die Kläger haben die Darlehenssumme un-
107streitig erhalten. Wenn die Zahlung durch die Beklagte getätigt bzw veranlasst wor-
108den sein sollte, was die Bekl. bestreitet, ist die Valutierung des Darlehens nach
109§ 267 Abs. 1 BGB erfolgt. Dann hat die Beklagte die Leistung nämlich - für alle Be-
110teiligten ohne weiteres ersichtlich - als Dritte im Sinne dieser Vorschrift bewirkt.
111Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger den Darlehensvertrag wirksam
112gem. § 1 Abs. 1 HWG widerrufen konnten. Dies unterstellt haben die Kläger den
113Beklagten den empfangenen Darlehensbetrag nach § 3 Abs. 1 HWG zurückzuge-
114Währen. Der Anspruch der Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWG ist- wie der bei Wirksam-
115keit des Darlehns bestehende Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB - durch
116das Schuldanerkenntnis und die Grundschuld gesichert.
117Die zwischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede umfasst auch Bereiche-
118rungsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bestehen.
119Bei § 3 HWG handelt es sich um einen solchen - spezialgesetzlich geregelten - Be-
120reicherungsanspruch.
121Die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen kann allerdings nicht auf die in
122Nr. 11 b) der AGB zum Darlehensvertrag (Bl. 90) enthaltene sog. "weite Sicherungs-
123abrede" gestützt werden Diese ist als Teil des Darlehensvertrages nie wirksam ge-
124worden, wenn die Kläger den Darlehensvertrag - was hier unterstellt wird - wirksam
125widerrufen konnten. Das bedeutet indes nicht, dass zwischen den Parteien kein Si-
126cherungsvertrag bestünde. Die Parteien waren - unabhängig von der Ausgestaltung
127im Darlehensvertrag - im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung einig darüber, dass
128es sich dabei um ein Sicherungsmittel im Hinblick auf die Rückzahlungsansprüche
129aus dem Darlehensvertrag handelt. Bei Bestellung der Grundschuld und Übernahme
130der persönlichen Haftung bestand folglich - zumindest stillschweigend - eine Siche-
131rungsabrede. Der zweckentsprechenden Auslegung einer solchen nicht weiter kon-
132kretisierten Sicherungsabrede entspricht es in aller Reget, dass nicht nur Ansprüche
133auf Erfüllung im engeren Sinne, sondern auch Ansprüche, die im Fall einer Unwirk-
134samkeit des Erfüllungsanspruches typischerweise bestehen, erfasst werden. Dies
135gilt namentlich für Bereicherungsansprüche (BGH NJW 1991, 1746, 1750). Die
136Parteien wollten die Beklagte erkennbar im Hinblick auf den an die Kläger ausge-
137zahlten Geldbetrag absichern. Ohne die Sicherheitsleistung für die Rückgewähr
138hätte die Beklagte (damals handelnd für die BfG/SEB) den Darlehensvertrag nicht
139geschlossen und die Darlehenssumme nicht an die Kläger ausgezahlt. Entspre-
140chend dieser Ausgangs-und Interessenlage kann es keine Rolle spielen, ob der
141Rückzahlungsanspruch auf dem Vertrag oder - nach Widerruf - auf einem bereiche-
142rungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis beruht. Den Klägern war klar, dass
143sie den Darlehensbetrag in jedem Fall zurückzuerstatten hatten: Bei Wirksamkeit
144des Vertrages, weil der Darlehensgeber lediglich die Überlassung eines Geldbetra-
145ges auf bestimmte Zeit schuldet, bei einer sich im Verlauf der Geschäftsabwicklung
146herausstellenden Unwirksamkeit bzw. eines Widerrufs, weil dann notwendigerweise
147ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Die Einbeziehung von bereicherungs-
148rechtlichen Folgeansprüchen in die Reichweite der Sicherungsabrede ist zudem um-
149so mehr angezeigt, wenn die Widerrufsmöglichkeit erst aus einer Rechtspre-
150chungsänderung folgt, bei Vertragsschluss also noch gar nicht absehbar war Dies
151ist vorliegend durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwend-
152barkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge der Fall (NJW 2002,
1531075). Gerade im Hinblick auf solche Fälle eines auf geänderter Rechtsprechung
154beruhenden Wegfalls des vertraglichen Rückzahlungsanspruches entspricht es der
155Interessenlage beim Vertragsschluss, typische Folgeansprüche, die in diesem Fall
156an die Stelle der vertraglichen Rückgewähransprüche treten, in die Sicherungsabre-
157de einzubeziehen.
158Die Kammer sieht keinen Anlass, von der geschilderten, im Regelfall der Intention
159und Interessenlage der Parteien entsprechenden Auslegung der Sicherungsabrede
160abzuweichen. Die insoweit darlegungsbelasteten Kläger (vgl. BGH NJW ·1991, 1746,
1611750) haben keine Besonderheiten der Fallkonstellation vorgetragen, die einer Ein-
162beziehung von Bereicherungsansprüchen ausnahmsweise entgegenstehen könnte.
163Sie haben lediglich eine Rechtsansicht begründet, die das Gericht im Einklang mit
164der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den dargestellten Gründen nicht teilt.
165Aufrechenbare Gegenansprüche - etwa aus § 3 HWiG -haben die Kläger nicht dar-
166getan.
167Der Rückgewähranspruch der Beklagten aus § 3 HWG bezieht sich ausschließlich
168auf die im Verhältnis der Parteien ausgekehrte Darlehensvaluta und kann durch die
169Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunden Geschäftes im Sinne des
170§ 9 VerbrKrG durch Übereignung der von einem Dritten erworbenen Eigentumswoh-
171nung befriedigt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 9 VerbrKrG auf Real-
172kreditverträge nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 8S5 (686) und BGH
173WM 2002, 1181, 1166). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nimmt Realkreditverträge aus-
174drücklich aus dem Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG aus, weil jedem Immobili-
175enkäufer bekannt ist, dass Verkäufer und Kreditgeber in aller Rege! nicht personeni-
176dentisch sind. Der durch die Regelung zu verbundenen Geschäften bezweckte
177Schutz vor einem nicht ohne weiteres erkennbaren Auseinanderfallen von Verkäufer
178und Kreditgeber ist bei Realkreditverträgen damit nach Auffassung des Gesetzge-
179bers entbehrlich (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886).
180Den Klägern steht auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.
181Die kreditgebende Bank trifft nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine
182Aufklärungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf die mit dem finanzierten Kaufver-
183trag verbundenen Risiken. Sie ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die
184Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH
185NJW-RR, 1992, 879). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich ergeben,
186wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und Vertrieb des
187Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn die Bank einen zu den
188allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen
189Gefährdungstatbestand schafft, wenn sie sich in schwerwiegende Interessenkon-
190flikte zwischen Bauträger und Kunde verwickelt oder wenn die Bank in Bezug auf die
191speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat (BGH
192a.a.O.).
193Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben.
194Ein relevanter Wissensvorsprung der Beklagten hins. der Rentabilität des Objekts ist
195nicht ersichtlich. Ob die nicht näher aufgeschlüsselten "Gesamtkosten" für das zu
196erwerbende Objekt angemessen sind, fällt allein in den Risikobereich des Käufers.
197Darüber muss er sich selbst unterrichten. Ein relevanter Wissensvorsprung liegt erst
198vor, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen
199muss. Das dafür erforderliche auffällige Missverhältnis kann erst angenommen wer-
200den, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Immo-
201bilie (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.02, 5 U 49/01). Substantiierte Behauptungen zu
202einem solchen Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert haben die Kläger be-
203zogen auf den konkreten Einzelfall nicht aufstellen können. Sie beschränken sich
204vielmehr auf eine abstrakte Beschreibung der angeblich gängigen Praxis der Be-
205klagten und der übrigen Beteiligten, und wollen wohl behaupten, dass der Ver-
206kehrswert der finanzierten Immobilien regelmäßig lediglich ein Drittel des Kaufprei-
207ses erreiche. Konkrete Aussagen zur hier erworbenen Wohnung fehlen demgegen-
208über. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem evtl. bestehenden
209krassen Mißverhältnis im konkreten Einzelfall Kenntnis gehabt haben sollte.
210Auch die Ausführungen der Kläger zum Beleihungswert führen für den konkreten
211Einzelfall nicht weiter. Die Ermittlung des Beleihungswertes nach § 16 der ABB der
212Beklagten dient ausschließlich dem Interesse des Kreditinstituts, sich selbst abzusi-
213chern. Die Beklagte sollte den Wert selbst "unter Berücksichtigung ihres Siche-
214rungsinteresses" festlegen können. Schon deshalb konnten die Kläger nicht darauf
215vertrauen, dass die Werthaltigkeit wegen der Beleihungswertüberprüfung gegeben
216war.
217Dadurch, dass die Bank den Darlehensvertragsabschluss vom Beitritt zu einem
218Mietpool abhängig macht, geht sie nicht über ihre Rolle als Kreditgeber hinaus. Sie
219hat ein berechtigtes Interesse daran, das Risiko für die Kunden zu minimieren, um
220sich selbst genügend abzusichern. Auch aus dem Gesichtspunkt des konkreten
221Wissensvorsprungs ergibt sich grundsätzlich keine Hinweispflicht, weil es zum Auf-
222gaben- und Interessenbereich des Käufers gehört, sich über die objektbezogenen
223Kriterien wie die Abwicklung der Mieteinnahmen zu informieren und zu kümmern.
224Etwas anderes kann allenfalls bei einer "Unrechtsvereinbarung", nach der der Miet-
225pool von vornherein scheitern sollte, in Betracht kommen (OLG Hamm, a.a.O.). Es
226kann dahin stehen, ob die Behauptungen der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von
227planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen allgemein zutrifft. Auch hier fehlt
228jedenfalls jeder Vortrag zur konkreten Mieteinnahmegemeinschaft hinsichtlich der
229erworbenen Eigentumswohnung. Es ist schon nicht ersichtlich, das die hier relevante
230Mieteinnahmegemeinschaft überhaupt defizitär betrieben worden wäre. Auch die
231Schaffung einer besonderen Gefährdungssituation durch die Forderung, dem Miet-
232pool beizutreten, wird dementsprechend nicht durch Tatsachen gestützt.
233Die Kläger haben ferner nicht substantiiert vortragen können, dass die Beklagte
234nach außen hin erkennbar unktionen des Veräußerers wahrgenommen habe und
235damit über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgegangen sei. Nur bei einer solchen
236Außenwirkung kann es zu einem für die Haftung aus Verschulden bei Vertrags-
237schluss erforderlichen Vertauenstatbestand gekommen sein (OLG Hamm a.a.O.;
238BGH WM 1992, 901). Die behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und
239die behauptete teilweise Personenidentität in den verschiedenen Organen dar betei-
240ligten Gesellschaften haben keinen nach außen wirkenden Vertrauenstatbestand
241geschaffen.
242Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die verschiedenen Möglichkeiten einer
243Finanzierung und deren Vor- und Nachteile bestand nicht. Dem Kreditnehmer ob-
244liegt es selbst, erforderlichenfalls durch Hinzuziehung sachkundiger Berater zu ent-
245scheiden, welche Finanzierungsform am günstigsten ist. Die Geschäftsunerfahren-
246heit der Kläger kann daran jedenfalls dann nichts ändern, wenn der Kunde nicht
247ausdrücklich um eine entsprechende Beratung bittet (OLG Hamm, Urteil vom
24827.01.2003; 5 U 178/01 ). Das ist hier nicht ersichtlich.
249Das hier gewählte Modell einer Finanzierung über ein Vorausdarlehen und zwi-
250schenfinanzierte Bauverträge ist zudem weder ungewöhnlich noch vermag die
251Kammer nachzuvollziehen, warum schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nur
252auf diesen Zeitpunkt kann es ankommen - festgestanden haben sollte, dass ein An-
253nuitätendarlehen hier in jedem Fall günstiger gewesen wäre. Insoweit dürfte es ent-
254scheidend auf die Zinsentwicklung ankommen. Rechtsfolge der Verletzung einer
255Aufklärungspflicht könnte im Übrigen ohnehin nur der Ersatz des Differenzschadens
256sein, der durch die "ungünstigere" Finanzierungsform entstanden ist. Ein solcher
257- die von den Klägern erhobene Einwendung in Höhe der Darlehenssumme bei wei-
258tem unterschreitender - Schaden ist nicht konkret dargelegt.
259Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.