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Landgericht Dortmund, 2 O 365/03

Datum:
21.08.2003
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 365/03
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2003:0821.2O365.03.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 € der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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