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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuld-
ner an den Kläger 27.268,90 € (i. W. siebenund-
zwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 90/100 Euro)
nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.2001 abzüg-
lich am 12.12.2002 gezahlter 20.000,00 € zu zah-
len.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten ver-
pflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3
sämtlicher zukünftiger materieller und immate-
rieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom
06.12.1999 auf der BAB 2 in Höhe von D
zu ersetzen, sowie die Ansprüche nicht auf So-
zialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-
gehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger
35 % und die Beklagten 65 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung- in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Grund eines Ver-
3kehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
4Am 06.12.1999 gegen 17.40 Uhr ereignete sich auf der
5Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Oberhausen westlich
6des Autobahnkreuzes Dortmund Nord-West bei Kilome-
7ter xxx ein Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des
8Kläger Caravan, amtliches Kennzeichen
9XXXXX, und der bei der Beklagten zu 2.) haft-
10pflichtversicherte Pkw des Beklagten zu 1.)
11Kombi, amtliches Kennzeichen XXXX, beteiligt wa-
12ren. Der Kläger wurde durch den Verkehrsunfall erheb-
13lich verletzt und begehrt mit der Klage Zahlung von
14Schmerzensgeld sowie Feststellung der Eintrittspflicht
15der Beklagten für das Schadensereignis.
16Im Rahmen des bereits vor dem Landgericht Dortmund ge-
17führten Rechtsstreit 21 0 380/00, in welchem die Be-
18klagten vom Kläger wegen des materiellen Schadens in
19Anspruch genommen wurden, wurden die Parteien angehört
20und ein Zeuge vernommen; fernerhin wurde ein Sachver-
21ständigengutachten eingeholt, wobei das Gericht nach
22durchgeführter Beweisaufnahme feststellte, dass keine
23der Parteien den Nachweis eines unabwendbaren Ereignis-
24ses geführt habe. Auf Grund des Gutachten des Sachver-
25ständigen Dr. L stehe fest, dass zunächst der Be-
26klagte zu 1.) bei schlechten Verkehrsbedingungen
27(Dunkelheit, Regen, starkes Verkehrsaufkommen) ins
28Schleudern geraten sei und dass sodann der Kläger bei
29möglicherweise unangepasster Geschwindigkeit auf den
30querstehenden Pkw des Beklagten zu 1.) aufgefahren sei.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
32beweiseshalber beigezogenen Akten 21 0 380/00
33LG Dortmund Bezug genommen.
34Der Kläger erlitt unfallbedingt eine drittgradig offene
35Pilon-tibiale-Fraktur mit distaler Fibula-Fraktur
36rechts. Er wurde zunächst in der Zeit vom 06.12. bis
37zum 23.12.1999 stationär behandelt, wobei eine mehr-
38stündige Operation erforderlich war. In der Zeit vom
3906.03. bis 09.03.2000 wurden die Fixateure entfernt und
40Gips angelegt. In der Folgezeit trat jedoch eine
41Wundinfektion auf, in deren Verlauf neue Fixateure an-
42gebracht werden mussten und erneute Operationen erfor-
43derlich wurden. Als Folge dieser Komplikation, die von
44der ständigen Gefahr einer drohenden Amputation beglei-
45tet wurde, wurden weitere Krankenhausaufenthalte erfor-
46derlich in folgenden Zeiträumen: vom 10.05. -
4720.06.2000, vom 03.07. - 18.08.2000, am 12. - 14.09.
48und 18. sowie 19.09.2000, vom 22.09. - 06.10.2000 sowie
49vom 12.12. bis 19.12.2000, vom 10. bis 12.01.2001 sowie
50vom 30.01. bis 13.02.2001, wobei auch in diesem Zeit-
51raum wiederum Operationen mit Knochenaktivierung durch
52Entnahme von Spongiosa aus dem Beckenkamm erforderlich
53wurde. Ferner wurde dem Kläger ein Schienbeinmarknagel
54dauerhaft implantiert. Der Kläger war insgesamt im
55Zeitraum vom 06.12.1999 bis zum 28.05.2001 arbeitsunfä-
56hig krank. Er erlitt als Dauerfolgen des Unfallgesche-
57hens: eine Versteifung des oberen und unteren Sprungge-
58lenkes rechts, eine Verkürzung des rechten Beines um
595 cm mit Spitzfußbildung, dauerhafte Einbringung des
60Tibiamarknagels, verminderte Sensibilität des rechten
61Fußes, Verminderung des rechten Oberschenkelumfangs um
621/2 cm und des Unterschenkels um 3 cm. Narbenbildung ven-
63tral, Oberschenkel und im Bereich des Sprunggelenks so-
64wie im Beckenbereich, Minderung der Zehenbeweglichkeit
65und erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des
66rechten Beines. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit be-
67trägt dauerhaft 30 %, wobei der Kläger insbesondere
68kaum noch Sport betreiben kann und weitere Komplikatio-
69nen möglich sind.
70Nach Klageerhebung zahlten die Beklagten auf die Forde-
71rung des Klägers unter Punkt 1 einen Betrag in Höhe von
7220.000,00 €.
73Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten für die
74Unfallfolgen voll haften, wobei er sich auf eine Ent-
75scheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG R Hamm 1997,
76288 und 289) beruft; ferner weist er darauf hin, dass
77die Schmerzensgeldforderung insbesondere auch wegen der
78verspäteten Zahlung durch die Beklagten zu erhöhen sei.
79Der Kläger beantragt,
801.
81die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemesse-
82nes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basis-
83zinssatz seit dem 04.12.2001 zu zahlen, welches
84einen Betrag von 45.000,00 € nicht unterschreiten
85sollte abzüglich am 12.12.2002 gezahlter
8620.000,00 €;
872.
88festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
89sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zu-
90künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus
91dem Verkehrsunfall vom 06.12.1999 auf der BAB 2 in
92D zu ersetzen, soweit die Ansprüche
93nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
94Dritte übergehen.
95Die Beklagten beantragen,
96die Klage abzuweisen.
97Sie setzen sich eingehend mit dem von ihnen erneut zur
98Diskussion gestellten Schadensablauf auseinander, be-
99streiten jedoch den Inhalt und die Feststellungen des
100Gerichts in Sachen 21 0 380/00 nicht weiterhin. Sie
101sind ferner der Auffassung, dass die Mithaftung des
102Klägers in Höhe von 1/3 der Klageforderung berechtigt
103sei und halten die Forderung des Klägers bezüglich des
104geltend gemachten Schmerzensgeldes für überhöht.
105Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
106Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
107Anlagen verwiesen.
108Entscheidungsgründe:
109Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
110begründet.
111Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 71, 18
112StVG, 3 PflVG i .V.m. 847 BGB Zahlung eines Schmerzens-
113geldes auf der Basis einer Haftung von 2/3 verlangen,
114da das Gericht die Haftungsverteilung, wie sie in dem
115Rechtsstreit 21 0 380/00 LG Dortmund festgestellt
116wurde, ebenfalls für angemessen hält.
117Auf der Grundlage des Gutachtens Dr. L steht
118fest, dass zunächst der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw
119ins Schleudern geriet und dass sodann der Kläger mit
120seinem Pkw gegen das querstehende Fahrzeug des Beklag-
121ten stieß. Das Gericht verweist insoweit auf die über-
122zeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Dort-
123mund vom 19.10.2001, dort Bl. 8 und 9 der Urteils-
124gründe. Auf Grund dieses Sachverhaltes steht fest, dass
125das Schadensereignis verursacht wurde durch den Beklag-
126ten zu 1.), dass aber der Kläger den Unabwendbarkeits-
127nachweis nicht geführt hat, da jedenfalls festgestellt
128werden konnte, dass er den querstehenden Pkw des Be-
129klagten zu spät erkannte und hierauf zu spät reagierte.
130Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten wie
131Dunkelheit, Regen sowie starkes Verkehrsaufkommen war
132insoweit von einem Mitverschulden des Klägers in Höhe
133von 1/3 auszugehen.
134Zur Höhe des Schmerzensgeldes gilt Folgendes:
135Die Komplikationen, die sich im Verlaufe der Behandlung
136des offenen Unterschenkelbruches einstellten, waren in
137vollem Umfang den Beklagten zuzurechnen und daher auch
138bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
139Dabei fiel insbesondere die Dauer der Arbeitsunfähig-
140keit von 18 Monaten sowie die ständigen stationären
141Aufenthalte mit zum Teil mehrstündigen Operationen ins
142Gewicht. Darüber hinaus war insbesondere auch zu be-
143rücksichtigen die ständige Angst des Klägers vor einer
144drohenden Amputation des Unterschenkels, die zusätzlich
145zu den erlittenen Schmerzen eine ständige und erheb-
146liche psychische Belastung des Klägers bedeutete.
147Darüber hinaus waren die dauerhaften Unfallfolgen zu
148berücksichtigen, die mit einer Minderung der Erwerbsfä-
149higkeit um 30 % einhergehen und in der weitgehenden
150Funktionsunfähigkeit des rechten Beines münden. Dabei
151war vor allen Dingen die Beeinträchtigung des Klägers
152im Rahmen jedweder Form von Freizeitbeschäftigung durch
153Bewegung zu berücksichtigen.
154Die Summe der erlittenen Schmerzen, psychischen Be-
155lastungen, dauerhaften Unfallfolgen rechtfertigen nach
156Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von
157insgesamt 80.000,00 DM bei zugrunde gelegter
158100-prozentiger Haftung der Beklagten, so dass unter
159Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe
160von 1/3 die ausgeurteilte Forderung in Höhe von
16153.334,00 DM = 27.269,00 € resultierte.
162Dem Feststellungsbegehren des Klägers war in dem ausge-
163urteilten Umfang zu entsprechen.
164Bereits jetzt steht fest, dass es jederzeit zu Kompli-
165kationen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen kommen
166kann, so dass die Feststellungsklage dem Grunde nach
167zulässig und begründet war. Unter weiterer Berücksich-
168tigung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 war
169dem Feststellungsantrag hinsichtlich künftig auftreten-
170der Schäden in dem ausgeurteilten Umfang ebenfalls zu
171entsprechen.
172Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 und 709
173ZPO.