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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.7.2002 (AZ: 125 C 7358/02) wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.
Gründe :
2(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 54 Abs. 1 ZPO abgesehen).
3Die Berufung ist unbegründet.
4Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund einer durch Zugverspätung entstandenen materiellen Schadens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
5Zu Recht hat die angefochtenen Entscheidung den Beförderungsvertrag als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB angesehen.
6Gemäß § 17 Satz 1 EVO begründen Verspätungen oder Ausfall von Zügen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden Sorge zu tragen.
7Nach dein Wortlaut der Vorschrift des § 17 EVO scheidet ein Anspruch auf Entschädigung daher aus.
8Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 17 EVO weder gegen Vorschriften des AGBG noch gegen die Richtlinie 93-13-EWG.
9Das AGBG findet keine Anwendung, da es sich bei den Beförderungsbedingungen der EVO nicht um Geschäftsbedingungen, sondern um zwingende Rechtsnormen handelt.
10Auch die vorgenannte Richtlinie steht der Anwendbarkeit des § 17 EVO nicht entgegen. Die Kammer folgt insoweit in vollem Umfang den Gründen der bei den Akten befindlichen und den Prozessbeteiligten bekannten Entscheidungen, anderer Gerichte, wonach gemäß Art. 1 II der Richtlinie Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Anforderungen der Richtlinie unterfallen. Der Begriff der Rechtsvorschrift umfasst dabei auch Gesetz im materiellen Sinne, also auch die Regelung des § 17 EVO.
11Eine vom Kläger angestrebte "europarechtskonforme Auslegung" des § 17 EVO ist auch nach Auffassung der Kammer weder geboten noch möglich. Zu Recht ist bei Antragstellung darauf hingewiesen worden, dass aus Art. III der Richtlinie herzuleiten ist, dass der nationale Gesetzgeber Eingriffsbefugnisse bei missbräuchlichen Klauseln hat. Dem nationalen Gesetzgeber steht danach ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Charakterisierung von Klauseln als missbräuchlich zu. Eine diesem Ansatz widersprechende Auslegung durch die Judikative würde diesem Beurteilungsspielraum entgegenstehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (BGBI. 1991, 2378 f. und das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts vom 25.06.1998 den § 17 EVO keiner Änderung unterworfen und damit seinen von der EG-Richtlinie eingeräumten Beurteilungsspielraum dahingehend genutzt, den Besonderheiten des Massenverkehrs der Eisenbahn und damit deren Sonderstellung mit der Folge eines grundsätzlichen Haftungsausschlusses für Verspätungsschäden Rechnung zu tragen.
12Auf Seiten der Beklagten ist zu dem dargelegt, dass der obliegende Pflichtenkreis zur Weiterbeförderung der Reisenden im Sinne des § 17 EVO ausreichend beachtet wurde. Dass der Zug aus verspätungsbedingten betrieblichen Gründen in La Spezia endete und aufgrund der fortgeschrittenen Tageszeit eine Weiterbeförderung zum vorgesehenen Endpunkt Livorno - auch nicht durch einen Sonderzug - möglich war, ist vom Reisenden hinzunehmen.
13Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung auch in der Darstellung, dass eine Minderung des Werklohnes ebenfalls ausscheidet, da die vom Kläger angeführten und beanstandeten Reiseleistungen ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen nicht Gegenstand des Vertrages waren.
14Die Berufung war daher auf Kosten des Klägers, der einer von der Kammer angestrebten vergleichsweisen Lösung nicht zugänglich war, gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.