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Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 wird - was die
Kostenentscheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht -
bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte zu 2.) trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Die Verfügungsklägerin befasst sich mit der Bekämpfung unlauteren Wettbe-
3werbs. Sie hat nach vorheriger Abmahnung unter dem Gesichtspunkt einer übertriebenen und sittenwidrigen Anlockung gemäß § 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2.), die
4einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 erstritten, wonach den Verfügungsbeklagten untersagt wird,
5im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in
6Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen
7zu werben mit den Angaben:
8"Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei Einbau
9einer neuen Windschutzscheibe für EUR 160,--"
10sowie
11"Mir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für:
12160,00 EUR, wenn Sie bei uns gegen eine neue ausge-
13tauscht wird !"
14und/oder
15entsprechend dieser Ankündigungen zu verfahren.
16Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat - ausdrücklich auf den Kostenausspruch be-
17schränkt - gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt.
18Der Verfügungskläger beantragt,
19die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 auch im Kosten-
20punkte zu bestätigen.
21Der Verfügungsbeklagte zu 2.) beantragt,
22die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen ihn der
23Klägerin aufzuerlegen.
24Er führt aus, der Verfügungsbeklagte zu 2.) habe nicht als natürliche Person ge-
25handelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Er sei zudem
26in seiner Person nicht betroffen, da er niemals ein Gewerbe betrieben habe. Als
27Privatperson hätte er, der Verfügungsbeklagte zu 2.), ohne Weiteres eine ent-
28sprechende Erklärung abgeben können. Eine Abmahnung an ihn sei jedoch nicht ergangen.
29Die Verfügungsklägerin verteidigt die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt und hat hierzu Ausführungen gemacht.
30Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
31genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die einstweilige Verfügung vom 19. August 2003 war, auch was die Kostenent-
34scheidung zu Lasten des Verfügungsbeklagten zu 2.) angeht, zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte zu 2.) hat deshalb auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
35Der Verfügungsbeklagte zu 2.) ist in seiner Funktion als Geschäftsführer der
36Verfügungsbeklagten zu 1.) auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.
37Die Verfügungsbeklagte zu 1.) konnte die mit Abmahnschreiben angeforderte
38strafbewehrte Unterlassungserklärung auch nur durch Handeln ihres Organs, also des Verfügungsbeklagten zu 2.) als deren Geschäftsführer abgeben. Wenn er sich in seiner Person als Organ dieser Gesellschaft der Unterlassungsverfügung nicht hätte aussetzten wollen, hätte er, wenn er anderer Auffassung als der Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1.) gewesen wäre, sein Amt niederlegen müssen. ' .
39Eine Abmahnung des Verfügungsbeklagten zu 2.) wäre auch offensichtlich nutzlos gewesen, weil er als Verfahrensbevollmächtigter der D
40eine gleichlautende Werbungsabmahnung mit Schreiben vom 08.08.2003
41zurückgewiesen hat, worauf auch in diesem Verfahren eine einstweilige Verfü-
42gung ergangen ist (20 O 72/03 Landgericht Dortmund).